Feuerlscher, die unter diese Eintragung fallen, drfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerstet sein (Kartuschen fr den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gem Absatz 2.2.2.1.3 verndert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) betrgt hchstens 3,2 g je Feuerlscher.

Feuerlscher mssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprft, zugelassen und bezettelt sein.

Bem. "Im Herstellungsland angewendete Vorschriften" bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.

Feuerlscher unter dieser Eintragung umfassen:
a) tragbare Feuerlscher fr manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;

Bem. Diese Eintragung gilt fr tragbare Feuerlscher, auch wenn einige fr ihre einwandfreie Funktion notwendigen Bauteile (z. B. Schluche und Dsen) vorbergehend abgebaut sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Lschmittelbehlter nicht beeintrchtigt ist und die Feuerlscher weiterhin als tragbare Feuerlscher zu erkennen sind.

b) Feuerlscher fr den Einbau in Flugzeugen;
c) auf Rdern montierte Feuerlscher fr manuelle Handhabung;
d) Feuerlschausrstungen oder -gerte, die auf Rdern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rdern montiert sind und die hnlich wie (kleine) Anhnger befrdert werden, und
e) Feuerlscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.

Bem. Druckgefe, die Gase fr die Verwendung in oben genannten Feuerlschern oder in stationren Feuerlschanlagen enthalten, mssen, wenn sie getrennt befrdert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR und allen fr das jeweilige gefhrliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen.
